Abgeordneten- und Aufwandsentschädigung
Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Landtags orientiert sich am Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A 16 (vergleichbar: Bürgermeisterin der kleinsten Verbandsgemeinde oder Leiterin einer Berufsschule). Als Abgeordnete bin ich Teil eines Verfassungsorgans. Die Abgeordnetenentschädigung, beläuft sich zurzeit gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AbgGRhPf auf 7 228,44 EUR monatlich. Es wird kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt. Zusätzlich erhalte ich als Vorsitzende des Arbeitskreises Gleichstellung/Frauen 230 Euro von der SPD Landtagsfraktion.
Die Abgeordnetenentschädigung ist voll einkommenssteuerpflichtig (Steuerklasse 1). Die Krankenversicherung ist zusätzlich noch zu leisten, ebenso ist monatlich der Sonderbeitrag für Mandatsträger in Höhe von ca. 430 Euro an meine Partei abzuführen.
Außerdem erhalten Abgeordnete sog. Aufwandsentschädigungen, die die aus dem Mandat entstehenden Kosten abdecken sollen. Gemäß § 6 Abs. 2 AbgGRhPf erhalte ich eine
- Kostenpauschale in Höhe von 1.530 Euro (Betreuung des Wahlkreises, Miete / Unterhaltung des Wahlkreisbüros, Porto und Telefon, Öffentlichkeitsarbeit, Dienstreisen, Veranstaltungen, IT-Ausstattung, etc.)
- Tagegeldpauschale für Sitzungen von Ausschüssen, Plenarsitzungen: 310 € monatlich
- Fahrtkostenpauschale zum Wohnort: 543 € monatlich (Distanz bis zu 150 km, im privaten PkW)
Abgeordnete können keine Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Nehme ich an Sitzungen nicht teil, so wird mir dies von der Abgeordnetenentschädigung abgezogen. Pro Plenarsitzung sind dies 40, 90 €, pro Fraktions- und Ausschuss-Sitzung jeweils 25, 56€.
Dienstreisen
Für meine Dienstreisen stellt mir der Landtag eine Netzkarte Deutsche Bahn (1.Klasse) für Fahrten in Rheinland-Pfalz und von den Grenzbahnhöfen nach Berlin zur Verfügung. Reise- und Übernachtungskosten, die in Ausübung des Mandats anfallen und nicht durch die o.g. Pauschale abgedeckt sind, werden auf Antrag erstattet. Der Antrag muss i.d.R. vor der Dienstreise gestellt und genehmigt werden.
Personalbudget
Einem Abgeordneten werden gemäß § 6 Abs.3 AbgGRhPf auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen von Mitarbeitern bis zu dem Betrag erstattet, der dem Tabellenentgelt eines in Vollzeit Beschäftigten des Landes in der Entgeltgruppe TV-L E 11 (Stufe 3) entspricht. Erstattet werden auch die entsprechenden Nebenleistungen wie Arbeitgeberanteile,- beiträge und -zuschüsse.
Das Personalbudget wird von der Landtagsverwaltung verwaltet und nicht an die Abgeordneten ausgezahlt. Nicht verbrauchte Personalmittel verfallen am Jahresende.
Neben diesen aufgelisteten Tätigkeiten und den damit verbundenen Aufwandsentschädigungen erhalte ich keine weiteren Vergütungen oder Honorare für irgendwelche weiteren Beschäftigungen.